LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.11.2012
21 Sa 593/10
Normen:
SGB IX § 81 Abs. 3; SGB IX § 81 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 02.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 8114/09

Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes im Wege einer behinderungsgerechten Beschäftigung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.11.2012 - Aktenzeichen 21 Sa 593/10

DRsp Nr. 2013/4283

Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes im Wege einer behinderungsgerechten Beschäftigung

Steht fest, dass ein schwerbehinderter Mensch die ihm zugewiesenen Tätigkeiten nicht mehr wahrnehmen kann und sieht die Arbeitgeberin trotzdem davon ab, dem Beschäftigten eine behinderungsgerechte Beschäftigung zuzuweisen, so kann den gesteigerten Fürsorgepflichten gegenüber schwerbehinderten Menschen - wie sie in Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG i.V.m. § 81 Abs. 3 und 4 SGB IX Ausdruck gefunden haben - nur dadurch Rechnung getragen werden, dass dem schwerbehinderten Beschäftigten ein unmittelbar klagbarer Anspruch auf eine seiner Meinung nach konkrete behinderungsgerechte Beschäftigung eingeräumt wird.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 02. März 2010, Az: 12 Ca 8114/09 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Personalfahrer zu beschäftigen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 81 Abs. 3; SGB IX § 81 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger im Wege einer behinderungsgerechten Beschäftigung einen anderen Arbeitsplatz zuzuweisen.