LAG Köln - Beschluss vom 31.01.2018
11 TaBV 50/17
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 29.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 278/16

Verpflichtung des Arbeitgebers zur Tragung von Stornokosten wegen Nichtteilnahme von Betriebsratsmitgliedern an einem Seminar

LAG Köln, Beschluss vom 31.01.2018 - Aktenzeichen 11 TaBV 50/17

DRsp Nr. 2018/17794

Verpflichtung des Arbeitgebers zur Tragung von Stornokosten wegen Nichtteilnahme von Betriebsratsmitgliedern an einem Seminar

Hat der Betriebsrat zwei Mitglieder zu einem Seminar angemeldet und die Anmeldung storniert, nachdem die Arbeitgeberin die Erforderlichkeit der Teilnahme in Zweifel gezogen hat, so besteht jedenfalls dann kein Anspruch auf Übernahme der Stornokosten, wenn der Betriebsrat der Arbeitgeberin zuvor die Stornierungsfristen und -kosten nicht mitgeteilt und durch geeignete Fristsetzung darauf hingewirkt hat, dass sich die Arbeitgeberin rechtzeitig erklärt.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 29.03.2017- 9 BV 278/16 - abgeändert und die Anträge des Beteiligten zu 1. zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 1;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um die Freistellung von Stornierungskosten und Rechtsanwaltskosten.

Der antragstellende Betriebsrat (Beteiligter zu 1) hat unter dem 06.05.2016 den Beschluss zur Entsendung der Betriebsratsmitglieder De und S zur Teilnahme an dem Seminar SAP Seminar Teil 1 - Datenschutzrechtliche Bestimmungen, Veranstalter d D - u T (d ), Inhaber M W , für die Zeit vom 04.07.2016 bis 08.07.2016 in K gefasst (Bl. 10 d. A.). Wegen des Inhalts des Seminars wird auf Bl. 16 f. d. A. verwiesen.