Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 7.6.2011 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Nachzahlung von Lebensversicherungsbeiträgen auf eine Direktversicherung und Zustimmung zur Umstellung eines Versicherungskontos.
Die Klägerin wird von der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin seit dem 01. Januar 1998 als Verwaltungsangestellte beschäftigt. Sie ist Mitglied der Gewerkschaft v.
§ 14 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages hat folgenden Inhalt:
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