LAG München - Beschluss vom 16.04.2020
5 Ta 29/20
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a, Nr. 3b, Nr. 3c; ArbGG § 2 Abs. 4; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
GmbHR 2021, 149
LSK 2020, 32839
BeckRS 2020, 32839
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 07.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 32 Ca 8286/19

Verneinung des Rechtsweges zum Arbeitsgericht wegen fehlender Arbeitnehmereigenschaft - Rechtsweg zum Arbeitsgericht, Geschäftsführeranstellungsvertrag, Amtsniederlegung, Organstellung, Arbeitnehmerbegriff

LAG München, Beschluss vom 16.04.2020 - Aktenzeichen 5 Ta 29/20

DRsp Nr. 2022/8635

Verneinung des Rechtsweges zum Arbeitsgericht wegen fehlender Arbeitnehmereigenschaft - Rechtsweg zum Arbeitsgericht, Geschäftsführeranstellungsvertrag, Amtsniederlegung, Organstellung, Arbeitnehmerbegriff

Kein Rechtsweg zum Arbeitsgericht für einen Streit über Ansprüche aus einem Geschäftsführeranstellungsvertrag und dessen Beendigung aufgrund außerordentlicher Kündigung, die erst nach Beendigung der Organstellung durch Amtsniederlegung zugegangen ist: Weder lag ein Arbeitsverhältnis vor, noch bestand eine wirksame Rechtswegvereinbarung gem. § 2 Abs. 4 ArbGG für Ansprüche, die nach Beendigung der Organstellung geltend gemacht werden. Für eine das Ende der Organstellung zeitlich überschreitende Rechtswegvereinbarung bietet § 2 Abs. 4 ArbGG keine Rechtsgrundlage. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Klageeinreichung. (Rn. 25 - 31)

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 07.11.2019, Az.: 32 Ca 8286/19 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a, Nr. 3b, Nr. 3c; ArbGG § 2 Abs. 4; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

I.