ArbG Freiburg, vom 23.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 632/03
Vernehmung der beweisbelasteten Partei von Amts wegen nur zur Gewinnung letzter Klarheit - keine Drohung durch eindeutigen Hinweis auf Rechtslage - wirksame Befristung durch gerichtlichen Vergleich nur bei offenem Streit über das Arbeitsverhältnis - unwirksame Befristung durch abgesprochene Vergleichsprotokollierung
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.12.2006 - Aktenzeichen 22 Sa 67/06
DRsp Nr. 2007/14254
Vernehmung der beweisbelasteten Partei von Amts wegen nur zur Gewinnung letzter Klarheit - keine Drohung durch eindeutigen Hinweis auf Rechtslage - wirksame Befristung durch gerichtlichen Vergleich nur bei offenem Streit über das Arbeitsverhältnis - unwirksame Befristung durch abgesprochene Vergleichsprotokollierung
1. Nach § 448 ist eine Vernehmung der beweisbelasteten Partei nur zulässig, wenn das Ergebnis der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um für das Gericht eine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen; § 448ZPO dient nicht dazu, die beweisbelastete Partei von den Folgen der Beweislosigkeit zu befreien, vielmehr besteht der Zweck der Vorschrift darin, dem Gericht dann, wenn nach dem Ergebnis der Verhandlung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptungen spricht und andere Erkenntnisquellen nicht mehr zur Verfügung stehen, ein Mittel zur Gewinnung letzter Klarheit zu geben.
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