LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 24.02.2015
2 Sa 218/14
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 3 S. 3; KSchG § 1 Abs. 5 S. 1; KSchG § 1 Abs. 5 S. 2; BetrVG § 111 S. 3 Nr. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 15.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 968/13

Vermutungswirkung bei betriebsbedingter Kündigung aufgrund eines Interessenausgleichs mit NamenslisteUnbegründete Kündigungsschutzklage bei unzureichender Widerlegung des gesetzlich vermuteten Fehlens geeigneter Arbeitsplätze und unzureichenden Darlegungen zur grob fehlerhaften Sozialauswahl

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24.02.2015 - Aktenzeichen 2 Sa 218/14

DRsp Nr. 2015/14777

Vermutungswirkung bei betriebsbedingter Kündigung aufgrund eines Interessenausgleichs mit Namensliste Unbegründete Kündigungsschutzklage bei unzureichender Widerlegung des gesetzlich vermuteten Fehlens geeigneter Arbeitsplätze und unzureichenden Darlegungen zur grob fehlerhaften Sozialauswahl

1. Haben die Betriebsparteien in einem Interessenausgleich aus Anlass einer Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG selbst festgelegt, welche Arbeitnehmer von dem Personalabbau betroffen sind (Namensliste), umfasst die Vermutungswirkung aus § 1 Absatz 5 KSchG auch den Umstand, dass es für die in der Namensliste aufgeführten Arbeitnehmer keine geeigneten freien Arbeitsplätze gegeben hat, auf die man sie zur Vermeidung einer Kündigung hätte versetzen können (wie BAG 7. Mai 1998 - 2 AZR 536/97 - BAGE 88, 363 = AP Nr. 94 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung - DB 1998, 1768). 2. Zur Frage, ob die Sozialauswahl zu Lasten des Klägers grob fehlerhaft war (hier verneint).

Leitsätze der Redaktion: 1. Zur Bildung auswahlrelevanter Vergleichsgruppen kann die Arbeitgeberin in die Vergleichsgruppenbildung zusätzlich auch noch Altersgruppen einbauen; die Erhaltung einer altersgemischten Belegschaft liegt sowohl im Interesse der Gesamtheit der Belegschaft als auch im Wettbewerbsinteresse der Arbeitgeberin und ist daher legitim.