Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.11.2016-
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung, ein Zwischenzeugnis und Annahmeverzugsvergütung.
Die Beklagte, die regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, betreibt in Köln einen rechtlich selbständigen S -E -Markt im Verbund der M -S Deutschland GmbH. Ein Betriebsrat ist gebildet.
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. a. b. c. d. e. f. g.
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