LAG Düsseldorf - Beschluss vom 18.09.2009
3 Ta 564/09
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4;
Fundstellen:
JurBüro 2010, 264
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 28.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 5612/07

Vermögensmindernde Geltendmachung einer Geldstrafe bei der Prozesskostenhilfe

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 18.09.2009 - Aktenzeichen 3 Ta 564/09

DRsp Nr. 2009/28478

Vermögensmindernde Geltendmachung einer Geldstrafe bei der Prozesskostenhilfe

Die monatliche Tilgung einer verhängten Geldstrafe ist grundsätzlich nicht i.S.d. § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 4 ZPO als besondere Belastung zu berücksichtigen.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 28.08.2009 wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4;

Gründe:

Die gem. §§ 46 Abs. 2 S. 3 ArbGG, 127 Abs. 2 ZPO zulässige, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht unter Aufhebung des Prozesskostenhilfebeschlusses vom 19.05.2009 und in Abänderung des Beschlusses vom 21.11.2007 die Zahlung monatlicher Raten in Höhe von 135,-- € angeordnet, Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde vermochte nicht zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu führen.