wird die Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe-Änderungsbeschluss des Arbeitsgerichts Erfurt vom 08.04.2009 - 8 Ca 1807/06 - kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.
Mit Beschluss vom 29.09.2006 bewilligte das Arbeitsgericht Erfurt dem Kläger ratenfreie Prozesskostenhilfe und ordnete ihm zur Wahrnehmung der Rechte Frau Rechtsanwältin I. bei.
Im Rahmen der Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gem. § 140 Abs. 4 ZPO änderte das Arbeitsgericht Erfurt die bewilligte Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 08.04.2009 ab und setzte monatliche Raten in Höhe von 347,50 € fest, nachdem sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers wesentlich geändert haben.
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