LAG Thüringen - Beschluss vom 26.08.2009
8 Ta 125/09
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Gera, vom 23.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 192/09

Vermögenseinsatz bei der Prozesskostenhilfe; Abtretung der Arbeitsplatzabfindung an Darlehensgeber

LAG Thüringen, Beschluss vom 26.08.2009 - Aktenzeichen 8 Ta 125/09

DRsp Nr. 2009/27354

Vermögenseinsatz bei der Prozesskostenhilfe; Abtretung der Arbeitsplatzabfindung an Darlehensgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung für den Verlust seines Arbeitsplatzes an einen Darlehensgeber abgetreten und ist er infolge dessen zum Zeitpunkt der Zahlung der Abfindung nicht Inhaber des Anspruchs, stellt die Abfindung für ihn kein Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO dar.

Tenor:

wird der Prozesskostenhilfe-Änderungsbeschluss des Arbeitsgerichts Gera vom 23.06.2009 aufgehoben. Dem Kläger wird weiterhin ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3;

Gründe:

Mit Beschluss vom 27.02.2009 bewilligte das Arbeitsgericht Gera dem Kläger ratenfreie Prozesskostenhilfe und ordnete ihm zur Vertretung Frau Rechtsanwältin F. bei.

Im Kündigungsschutzverfahren über die Wirksamkeit einer Kündigung vom 16.01.2009 stellte das Gericht das Zustandekommen eines Vergleichs gem. § 278 Abs. 6 ZPO fest. In Ziff. 2 des Vergleichs vereinbarten die Parteien:

Für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt die Beklagte an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 6.000,00 € brutto gem. §§ 9, 10 KSchG spätestens zum 31.03.2009. Bezüglich des Inhalts des Vergleichs wird auf Bl. 26 d. A. verwiesen.