Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 21.11.2019 -
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.
Der 1960 geborene, verheiratete Kläger war bei der Beklagten seit 11. Oktober 2011 aufgrund Arbeitsvertrags vom gleichen Tag (Bl. 15. bis 21 d. A.) als Kfz-Verkäufer beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt in dem von ihr betriebenen Autohaus regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer.
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