LAG Köln - Beschluss vom 24.08.2011
1 Ta 101/11
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3 S. 1; ZPO § 115 Abs. 3 S. 2; SGB II § 12; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 14.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4579/10

Vermögensberechnung bei der Prozesskostenhilfe; Teilanrechnung einer Arbeitsplatzabfindung bei Tilgung von Verbindlichkeiten

LAG Köln, Beschluss vom 24.08.2011 - Aktenzeichen 1 Ta 101/11

DRsp Nr. 2012/1266

Vermögensberechnung bei der Prozesskostenhilfe; Teilanrechnung einer Arbeitsplatzabfindung bei Tilgung von Verbindlichkeiten

1.) Für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindungen zählen zum Vermögen i. S. v. § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO (im Anschluss an BAG v. 24.04.2006 - 3 AZB 12/05 - und LAG Köln v. 23.04.2010 - 11 Ta 409/09 -). 2.) Eine Abfindung, die zur Tilgung von Verbindlichkeiten eingesetzt wird, ist nicht als anrechenbares Vermögen zu berücksichtigen (ebenso LAG Köln v. 07.01.2010 - 5 Ta 421/09 -; LAG Köln v. 13.03.2008 - 7 Ta 250/07 -).

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 14.01.2011 (2 Ca 4579/10) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3 S. 1; ZPO § 115 Abs. 3 S. 2; SGB II § 12; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9;

Gründe:

I. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 14.01.2011 ist gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 u. 3 ZPO, 11 a Abs. 3 ArbGG, 569 ZPO zulässig. In der Sache hat sie indes keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger die von der Beklagten erhaltene Abfindung für die Tragung seiner Prozesskosten einzusetzen hat, so dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe gemäß § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO i. V. m. § 11 a Abs. 3 ArbGG nicht gegeben sind.