Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 14.01.2011 (
I. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 14.01.2011 ist gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 u. 3 ZPO, 11 a Abs. 3 ArbGG, 569 ZPO zulässig. In der Sache hat sie indes keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger die von der Beklagten erhaltene Abfindung für die Tragung seiner Prozesskosten einzusetzen hat, so dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe gemäß § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO i. V. m. § 11 a Abs. 3 ArbGG nicht gegeben sind.
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