LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 18.11.2011
1 Ta 191/11
Normen:
RVG § 48 Abs. 1; RVG VV Nr. 1000; RVG VV Nr. 1003; ZPO § 278 Abs. 6; BGB § 779;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 27.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 212/11

Verminderte Einigungsgebühr bei Prozesskostenhilfe für Mehrvergleich

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.11.2011 - Aktenzeichen 1 Ta 191/11

DRsp Nr. 2012/2515

Verminderte Einigungsgebühr bei Prozesskostenhilfe für Mehrvergleich

Beantragt eine Partei Prozesskostenhilfe für den Mehrwert eines Vergleichs, so führt dies nach Nr. 1003 VV RVG jedenfalls dann zu einer Reduzierung der Einigungsgebühr auf 1,0, wenn der Gegenstand, über den der Mehrvergleich geschlossen wurde, in der Verhandlung erörtert worden ist.

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 02.11.2011 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 27.10.2011 - 6 Ca 212/11 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

RVG § 48 Abs. 1; RVG VV Nr. 1000; RVG VV Nr. 1003; ZPO § 278 Abs. 6; BGB § 779;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer begehrt im Rahmen der Abrechnung seiner Prozesskostenhilfegebühren die Festsetzung einer Einigungsgebühr für den Mehrwert eines Vergleichs in Höhe von 1,5.