Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 02.11.2011 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 27.10.2011 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Der Beschwerdeführer begehrt im Rahmen der Abrechnung seiner Prozesskostenhilfegebühren die Festsetzung einer Einigungsgebühr für den Mehrwert eines Vergleichs in Höhe von 1,5.
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