LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.06.2021 9 Sa 1431/19
Normen:
DSGVO Art. 4 Nr. 1; DSGVO Art. 4 Nr. 7; DSGVO Art. 99 Abs. 2; ZPO § 97;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 13.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 396/19
Verminderte Darlegungslast des Arbeitnehmers bei vollständigem Fehlen der ArbeitgeberauskunftAuskunftsanspruch des Arbeitnehmers auf seine StammdatenKeine Beschränkung der Auskunftsverpflichtung des Arbeitgebers nach § 242 BGB
LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.06.2021 - Aktenzeichen 9 Sa 1431/19
DRsp Nr. 2021/17888
Verminderte Darlegungslast des Arbeitnehmers bei vollständigem Fehlen der ArbeitgeberauskunftAuskunftsanspruch des Arbeitnehmers auf seine StammdatenKeine Beschränkung der Auskunftsverpflichtung des Arbeitgebers nach § 242BGB
1. Erfüllt der Arbeitgeber seine allgemeine Auskunftspflicht nach Art. 15DSGVO überhaupt nicht, ist ein überwiegendes und zu schützendes Interesse des Arbeitgebers gegenüber den durch die Regelungen der DSGVO gesicherten schutzwürdigen Interessen des Klägers auch an wirksamen Rechtsschutz nicht anzuerkennen. Von dem Kläger ist weder zu verlangen, sein Auskunfts- und Informationsbegehren im Antrag durch konkretere Formulierungen gegenüber den Vorgaben der Verordnung einzugrenzen, noch ist eine Auslegung seines Antrags vorzunehmen. Ob andere Maßstäbe anzulegen sind, wenn der Auskunftsberechtigte eine bereits erteilte datenschutzrechtliche Auskunft für unvollständig erachtet und weitere Auskünfte begehrt, musste im Streitfall nicht geklärt werden.
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