LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.06.2021 9 Sa 861/20
Normen:
DSGVO Art. 4 Nr. 1; DSGVO Art. 4 Nr. 7; DSGVO Art. 99 Abs. 2; ZPO § 97;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 26.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2/20
Verminderte Darlegungslast des Arbeitnehmers bei vollständig fehlender Auskunft durch ArbeitgeberAuskunftsanspruch des Arbeitnehmers auf seine StammdatenKeine Beschränkung der Auskunftsverpflichtung nach § 242 BGB
LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.06.2021 - Aktenzeichen 9 Sa 861/20
DRsp Nr. 2021/17889
Verminderte Darlegungslast des Arbeitnehmers bei vollständig fehlender Auskunft durch ArbeitgeberAuskunftsanspruch des Arbeitnehmers auf seine StammdatenKeine Beschränkung der Auskunftsverpflichtung nach § 242BGB
1. Erfüllt der Arbeitgeber seine allgemeine Auskunftspflicht nach Art. 15DSGVO überhaupt nicht, ist ein überwiegendes und zu schützendes Interesse des Arbeitgebers gegenüber den durch die Regelungen der DSGVO gesicherten schutzwürdigen Interessen des Klägers auch an wirksamen Rechtsschutz nicht anzuerkennen. Von dem Kläger ist weder zu verlangen, sein Auskunfts- und Informationsbegehren im Antrag durch konkretere Formulierungen gegenüber den Vorgaben der Verordnung einzugrenzen, noch ist eine Auslegung seines Antrags vorzunehmen. Ob andere Maßstäbe anzulegen sind, wenn der Auskunftsberechtigte eine bereits erteilte datenschutzrechtliche Auskunft für unvollständig erachtet und weitere Auskünfte begehrt, musste im Streitfall nicht geklärt werden.
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