1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 20.11.2018, Az. 6 HK
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 20.11.2018, Az. 6 HK
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
I.
Die Parteien streiten über die Nichtigkeit zweier zwischen ihnen im Dezember 2010/Januar 2011 abgeschlossener Fernwärmelieferverträge sowie die teilweise Rückzahlung der von der Klägerin an die Beklagte gezahlten Fernwärmeentgelte.
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