LAG Köln - Urteil vom 25.01.2012
8 Sa 1083/11
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 28.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 8875/10

Verlust des Klagerechts durch VerwirkungVoraussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung

LAG Köln, Urteil vom 25.01.2012 - Aktenzeichen 8 Sa 1083/11

DRsp Nr. 2023/4873

Verlust des Klagerechts durch Verwirkung Voraussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung

1. Bei einer Verwirkung des Klagerechts muss aus rechtstaatlichen Gründen (Art. 19 Abs. 4 GG) darauf geachtet werden, dass durch die Annahme einer Verwirkung der Weg zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird. Der Verlust des Klagerechts kann daher nur in begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommen. 2. Entfällt der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers und weigert er sich, eine zumutbare Versetzung in einen anderen Betriebsteil zu akzeptieren, die der Arbeitgeber ihm kraft Direktionsrecht in Aussicht stellt, ergibt sich die Betriebsbedingtheit der Kündigung gerade aus dem Zusammenwirken zwischen dem Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes und der Weigerung, einer Versetzung entsprechen zu wollen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.07.2011 - 6 Ca 8875/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4; KSchG § 1 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien durch eine Kündigung der Beklagten vom 27.10.2010 rechtswirksam mit Ablauf der Kündigungsfrist am 31.12.2010 sein Ende gefunden hat.