Die Parteien streiten über die Frage, ob der Kläger eine unverfallbare Anwartschaft auf die von der Beklagten eingerichtete betriebliche Altersversorgung erlangt hat und diese deshalb verpflichtet ist, ihm nach Erreichung des 65. Lebensjahres eine Betriebsrente zu gewähren.
Auf der Grundlage von Beschlüssen des Stadtrates E. und des Werkausschusses des Stadtrates E. vom 12. August 1957 (Blatt 7 bis 11 der Akte), vom 29. Oktober 1956 (Blatt 12 bis 14 der Akte) und vom 2. Juni 1972 (Blatt 15 bis 18 der Akte) war den bei den Stadtwerken E. beschäftigten Arbeitern und Angestellten eine betriebliche Altersversorgung zugesagt worden.
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