LAG München - Urteil vom 24.07.2007
6 Sa 266/07
Normen:
BGB § 242 § 611 Abs. 1 ; BetrAVG § 26 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 17.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 2494/06

Verlust der betrieblichen Altersversorgung bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers

LAG München, Urteil vom 24.07.2007 - Aktenzeichen 6 Sa 266/07

DRsp Nr. 2008/4307

Verlust der betrieblichen Altersversorgung bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers

»Verlangt eine betriebliche Versorgungszusage aus der Zeit vor Inkrafttreten des BetrAVG das grundsätzliche Erleben des Versorgungsfalls im Betrieb, so verliert ein Arbeitnehmer, der weniger als 20 Jahre betriebstreu gewesen ist und durch Eigenkündigung ausscheidet, seinen Versorgungsanspruch (in Anlehnung an BAG 10. März 1972 - 3 AZR 278/71 - AP Nr. 156 zu § 242 BGB Ruhegehalt).«

Normenkette:

BGB § 242 § 611 Abs. 1 ; BetrAVG § 26 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob der Kläger eine unverfallbare Anwartschaft auf die von der Beklagten eingerichtete betriebliche Altersversorgung erlangt hat und diese deshalb verpflichtet ist, ihm nach Erreichung des 65. Lebensjahres eine Betriebsrente zu gewähren.

Auf der Grundlage von Beschlüssen des Stadtrates E. und des Werkausschusses des Stadtrates E. vom 12. August 1957 (Blatt 7 bis 11 der Akte), vom 29. Oktober 1956 (Blatt 12 bis 14 der Akte) und vom 2. Juni 1972 (Blatt 15 bis 18 der Akte) war den bei den Stadtwerken E. beschäftigten Arbeitern und Angestellten eine betriebliche Altersversorgung zugesagt worden.