OLG Köln - Urteil vom 22.03.2018
15 U 121/17
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; KUG § 22 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 02.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 25/17

Verletzung des Rechts am eigenen Bild durch Berichterstattung über den privaten Besuch einer öffentlichen Sportveranstaltung durch einen bekannten Moderator

OLG Köln, Urteil vom 22.03.2018 - Aktenzeichen 15 U 121/17

DRsp Nr. 2019/16862

Verletzung des Rechts am eigenen Bild durch Berichterstattung über den privaten Besuch einer öffentlichen Sportveranstaltung durch einen bekannten Moderator

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines deutschlandweit bekannten Moderators wird durch die Veröffentlichung von Lichtbildern anlässlich eines privaten Besuchs einer öffentlichen Sportveranstaltung jedenfalls dann verletzt, wenn die Bilder Teil eines umfangreichen Berichts über das Privatleben und seiner Familie sind, der keinerlei direkten Bezug zu dem Besuch der Sportveranstaltung hat.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Landgerichts Köln vom 02.08.2017 (28 O 25/17) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; KUG § 22 S. 1;

Gründe

I.