BAG - Beschluss vom 06.04.2022
5 AZN 700/21
Normen:
ZPO § 139; ZPO § 286;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 _ 72a Nr. 110
AuR 2022, 286
BB 2022, 1139
EzA GG Art. 103 Nr. 14
EzA-SD 2022, 14
MDR 2022, 1046
NJW 2022, 1558
NZA 2022, 944
NZA-RR 2022, 390
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 17.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 586/20
ArbG Düsseldorf, vom 29.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3032/19

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch unterbliebene ZeugenvernehmungProzessuale Anforderungen an den Antrag auf Zeugenbeweis gem. § 373 ZPO

BAG, Beschluss vom 06.04.2022 - Aktenzeichen 5 AZN 700/21

DRsp Nr. 2022/6434

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch unterbliebene Zeugenvernehmung Prozessuale Anforderungen an den Antrag auf Zeugenbeweis gem. § 373 ZPO

Orientierungssätze: 1. Überspannt das Gericht die an eine hinreichende Substantiierung zu stellenden Anforderungen und erhebt deswegen einen angebotenen Beweis nicht, stellt dies einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar (Rn. 3). 2. Will eine Partei die Vernehmung eines Zeugen beantragen, hat sie gemäß § 373 ZPO den Zeugen zu benennen und die Tatsachen zu bezeichnen, über die dieser vernommen werden soll. Der Beweisführer muss sich nach § 373 ZPO nicht dazu äußern, welche Anhaltspunkte er für die Richtigkeit der behaupteten Tatsachen hat. Dies gilt insbesondere, wenn ihm die entsprechenden Umstände nicht bekannt sein können, weil die Substantiierungslast vom Kenntnisstand der Partei abhängt (Rn. 3).

Ein zu Unrecht nicht erhobener Zeugenbeweis kann einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG darstellen. Es reicht dabei aus, dass das Gericht nach Vernehmung des Zeugen im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) zu der Überzeugung gelangt wäre, dass eine andere Entscheidung hätte getroffen werden müssen.

1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 17. Juni 2021 - 5 Sa 586/20 - aufgehoben.