OVG Sachsen - Beschluss vom 16.08.2010
PL 9 A 223/09
Normen:
SächsPersVG § 80 Abs. 3 Nr. 1; SächsPersVG § 80 Abs. 4; TVöD § 6 Abs. 1; TVöD BT-V-VKA § 52 Nr. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 03.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 744/06

Verletzung des Mitbestimmungsrechts der Personalvertretung durch eine Dienstanweisung über den Abbau eines Ferienüberhangs; Erhöhung der wöchentlichen Unterrichtszeit der Lehrer einer Musikschule; Ausgleich der den Urlaubsanspruch übersteigenden unterrichtsfreien Zeit während der Schulferien; Grundsätze für die Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden

OVG Sachsen, Beschluss vom 16.08.2010 - Aktenzeichen PL 9 A 223/09

DRsp Nr. 2010/21920

Verletzung des Mitbestimmungsrechts der Personalvertretung durch eine Dienstanweisung über den Abbau eines Ferienüberhangs; Erhöhung der wöchentlichen Unterrichtszeit der Lehrer einer Musikschule; Ausgleich der den Urlaubsanspruch übersteigenden unterrichtsfreien Zeit während der Schulferien; Grundsätze für die Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden

Eine Dienstanweisung über die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit eines Musikschullehrers außerhalb der Schulferien, die dem Ausgleich des den tarifvertraglichen Urlaubsanspruch übersteigenden Unterrichtsausfalls (Ferienüberhang) während der allgemeinen Schulferien dient, ist keine der Mitbestimmung unterworfene Arbeitszeitregelung im Sinne des § 80 Abs. 3 Nr. 1 SächsPersVG.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 3. November 2006 - PL 9 K 744/06 - geändert.

Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

SächsPersVG § 80 Abs. 3 Nr. 1; SächsPersVG § 80 Abs. 4; TVöD § 6 Abs. 1; TVöD BT-V-VKA § 52 Nr. 2 Abs. 1;

Gründe

I.