I. Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um mindestens 20 vH der Vollrente ab dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit unter Anerkennung krankhafter Veränderungen an den Handgelenken sowie von Wirbelsäulenveränderungen als Folgen des Arbeitsunfalles vom 11. Oktober 1978 im Wege der Neufeststellung durch eine Zugunstenentscheidung streitig.
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