Die Berufung der Beklagten gegen das am 20. Dezember 2018 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es im Tenor unter Ziff. I.1. und I.2. jeweils
statt "das Verbundoxid eine spezifische Oberfläche von nicht weniger als 50 m2/g besitzt" nunmehr heißt "das Verbundoxid eine spezifische Oberfläche von 50 m2/g bis 120 m2/g besitzt"
und
statt "das Verbundoxid in der Lage ist, selbst nach dem Erhitzen bei 1.100°C über 6h eine spezifische Oberfläche von nicht weniger als 20 m2/g aufrechtzuerhalten" nunmehr heißt "das Verbundoxid in der Lage ist, selbst nach dem Erhitzen bei 1.100°C über 6h eine spezifische Oberfläche von 20 m2/g bis 30 m2/g aufrechtzuerhalten"
heißt.
II.Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
III. IV. V.
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