BAG - Urteil vom 12.04.2016
6 AZR 731/13
Normen:
BEEG § 15 Abs. 2 S. 6; LGG Berlin § 8 Abs. 4 S. 2 Nr. 1; BAT § 23a S. 2 Nr. 4 S. 2 Buchst. d); TVÜ-Länder i.d.F. des Angleichungs-TV Land Berlin vom 14.10.2010 (TVÜ-Länder/Berlin) § 8 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BAT § 23a Nr. 49
AUR 2016, 381
BAGE 155, 16
BB 2016, 1587
DB 2016, 7
EzA-SD 2016, 12
MDR 2016, 891
NZA
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 16.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 2442/12
ArbG Berlin, vom 01.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 8326/12

Verletzung des Benachteiligungsverbots gem. § 15 Abs. 2 S. 6 BEEG durch Verlust der Bewährungszeit durch die über fünf Jahre hinausgehende Inanspruchnahme von Elternzeit

BAG, Urteil vom 12.04.2016 - Aktenzeichen 6 AZR 731/13

DRsp Nr. 2016/10778

Verletzung des Benachteiligungsverbots gem. § 15 Abs. 2 S. 6 BEEG durch Verlust der Bewährungszeit durch die über fünf Jahre hinausgehende Inanspruchnahme von Elternzeit

§ 23a Satz 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. d BAT verletzte das Benachteiligungsverbot des § 15 Abs. 2 Satz 6 BEEG, soweit danach die Inanspruchnahme von Elternzeit nur bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren als unschädlich angesehen wurde und längere Unterbrechungszeiträume zum Verlust der gesamten bis dahin zurückgelegten Bewährungszeit führten. Orientierungssätze: 1. § 15 Abs. 2 Satz 6 BEEG bindet als zwingendes Recht auch die Tarifvertragsparteien. Das gesetzliche Benachteiligungsverbot untersagt nicht nur Regelungen, die den Anspruch auf Elternzeit unmittelbar einschränken, sondern auch solche, die sich auf die arbeitsrechtliche Stellung der Arbeitnehmer vor oder nach der Elternzeit, sei es auch nur mittelbar nachteilig auswirken. 2. § 15 Abs. 2 Satz 6 BEEG steht darum Regelungen entgegen, die die von Art. 6 GG geschützte Freiheit, sich für die Elternzeit zu entscheiden, um Familie und Beruf vereinbaren zu können, beeinträchtigen, sofern sich der Nachteil nicht allein aus der gesetzlichen Ausgestaltung der Elternzeit als ruhendes Arbeitsverhältnis ergibt.