LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 22.01.2015
5 Ta 198/14
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 117 Abs 2 S. 1; ZPO § 118 Abs 2 S. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 22.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 853 b/14

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei unterlassener Nachfristsetzung zur Beibringung von Unterlagen im ProzesskostenhilfeverfahrenBerücksichtigung verspätet eingereichter Unterlagen bei verzögerter Übersendung des maßgeblichen Auflagenbeschlusses zur Anforderung eines Einkommensnachweises der Eltern des Antragstellers

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.01.2015 - Aktenzeichen 5 Ta 198/14

DRsp Nr. 2015/2575

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei unterlassener Nachfristsetzung zur Beibringung von Unterlagen im Prozesskostenhilfeverfahren Berücksichtigung verspätet eingereichter Unterlagen bei verzögerter Übersendung des maßgeblichen Auflagenbeschlusses zur Anforderung eines Einkommensnachweises der Eltern des Antragstellers

1. Grundsätzlich können verspätet, d.h. nach Ablauf einer gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gesetzten Frist und nach Abschluss des Prozesses, im Beschwerdeverfahren eingereichte PKH-Unterlagen nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, es liegen ausreichende Entschuldigungsgründe für die Verspätung vor.2. Sofern ein volljähriger noch in der Ausbildung befindlicher Antragsteller durch im Gütetermin verkündeten Auflagenbeschluss zur Einreichung einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Eltern unter Fristsetzung (hier: drei Wochen) aufgefordert wird und dieses Protokoll dem Kläger erst weit nach Ablauf der gesetzten Frist (hier: sechs Wochen) übermittelt wird, muss das Gericht nach dem Grundsatz rechtlichen Gehörs ausnahmsweise eine weitere Frist zur Beibringung der PKH-Unterlagen, bei deren Erfüllung er auf die Mitwirkung seiner Eltern angewiesen ist, setzen.

Tenor