BAG - Urteil vom 21.10.2009
10 AZR 664/08
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; ArbGG § 72 Abs. 5; ZPO § 564 S. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 210
ArbRB 2010, 39
DB 2010, 115
NZA-RR 2010, 289
ZIP 2010, 797
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 16.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 2577/07
ArbG Berlin, vom 29.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 11643/04

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz bei Einräumung eines Anspruchs auf Aktienoptionen [kollektiver Bezug, Abgrenzbarkeit der Gruppe der Bezugsberechtigten]

BAG, Urteil vom 21.10.2009 - Aktenzeichen 10 AZR 664/08

DRsp Nr. 2010/6

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz bei Einräumung eines Anspruchs auf Aktienoptionen [kollektiver Bezug, Abgrenzbarkeit der Gruppe der Bezugsberechtigten]

Orientierungssätze: 1. Wird die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt mit der Begründung, das Landesarbeitsgericht habe Sachvortrag übergangen, ist diese Rüge unbegründet, wenn das Landesarbeitsgericht diesen Sachvortrag nicht nur im Tatbestand des Urteils festgehalten und damit zur Kenntnis genommen hat, sondern sich mit ihm auch in den Entscheidungsgründen des Urteils befasst und ihn somit gewürdigt hat. 2. Setzt der Anspruch auf Aktienoptionen die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Führungsebene voraus und legt der Arbeitgeber den Kreis der anspruchsberechtigten Führungskräfte nach abstrakten Merkmalen fest, liegt der für die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes erforderliche kollektive Bezug vor. 3. Will ein Arbeitgeber nur Führungskräften bestimmter Hierarchieebenen Aktienoptionen gewähren, muss sich die Gruppe der Bezugsberechtigten klar von der Gruppe der vom Bezugsrecht ausgenommenen Arbeitnehmer abgrenzen lassen.