OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.02.2021
16 W 87/20
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 1004 Abs. 1; StGB § 185 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 22.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 330/20

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Bezeichnung als Antisemit in einer Fernsehsendung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.02.2021 - Aktenzeichen 16 W 87/20

DRsp Nr. 2023/4464

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Bezeichnung als "Antisemit" in einer Fernsehsendung

1. Die Meinungsäußerungsfreiheit hat regelmäßig hinter dem Ehrenschutz zurückzutreten, wenn eine reine Schmähkritik oder Formalbeleidigung vorliegt. 2. Die Bezeichnung einer Person als "Antisemit" stellt keine Schmähkritik dar, die von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht mehr gedeckt wäre. Denn sie dient nicht, wie für die Annahme einer Schmähkritik erforderlich, der Diffamierung und ansatzlosen Herabsetzung des Antragstellers als Person, sondern enthält eine Auseinandersetzung in der Sache.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.9.2020 - 2/3 O 330/20 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 15.000,-- festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 1004 Abs. 1; StGB § 185 Abs. 1;

Gründe

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 569 ZPO).

In der Sache hat sie keinen Erfolg.