OLG Dresden - Beschluss vom 16.01.2018
4 W 1066/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
MMR 2019, 121
ZUM-RD 2018, 482
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 26.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 08 O 2458/17

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch angebliche Schmähkritik

OLG Dresden, Beschluss vom 16.01.2018 - Aktenzeichen 4 W 1066/17

DRsp Nr. 2018/3843

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch angebliche Schmähkritik

Die Äußerung, der Antragsteller schrecke im geschäftlichen Verkehr auch vor strafbarem Verhalten nicht zurück und sei als mutmaßlicher Hintermann eines Dritten anzusehen, dem ebenfalls strafbares Verhalten vorzuwerfen sei, stellt noch keine Schmähkritik dar.

I. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 26.10.2017 - Az 08 O 2458/17 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I.

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, auch soweit die Antragstellerin zu 2 erst in der Beschwerdeinstanz klageerweiternd dem Antrag der Antragstellerin zu 1 beigetreten ist. Sie bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat es zu Recht abgelehnt, die begehrte einstweilige Verfügung zu erlassen. Den Antragstellern steht kein Verfügungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog sowie aus § 824 Abs. 1 BGB zu.