In dem Rechtsstreit (...)
wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Kläger durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil.
I.
Die Kläger verfolgen mit der Berufung ihre erstinstanzlich geltend gemachten Unterlassungsansprüche weiter.
Die Parteien sind Nachbarn. Die Kläger bewohnen das Haus in der Straße10, die Beklagten das Haus in der Straße11.
1. 2. 3.
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