Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 22.07.2020 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen, hilfsweise außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist sowie um die Entfernung zweier Abmahnungen. Hintergrund des Streits ist, dass die Klägerin ihre Arbeit kopftuchtragend verrichten will.
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