LAG Köln - Beschluss vom 21.05.2021
9 TaBV 56/20
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 87; BetrVG § 111;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 04.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 30/20
ArbG Bonn, vom 11.04.2020

Verletzung der Mitwirkungsrechte des Betriebsrats bei BetriebsspaltungAnhörungspflicht des Betriebsrats bei geplanter BetriebsänderungUnterlassungsanspruch des Betriebsrats zur VerhandlungssicherungKeine Mitwirkungsrechte des Betriebsrats bei BagatellaufspaltungKein Identitätsverlust des Betriebsrats bei aufgelöstem Gemeinschaftsbetrieb

LAG Köln, Beschluss vom 21.05.2021 - Aktenzeichen 9 TaBV 56/20

DRsp Nr. 2021/14609

Verletzung der Mitwirkungsrechte des Betriebsrats bei Betriebsspaltung Anhörungspflicht des Betriebsrats bei geplanter Betriebsänderung Unterlassungsanspruch des Betriebsrats zur Verhandlungssicherung Keine Mitwirkungsrechte des Betriebsrats bei Bagatellaufspaltung Kein Identitätsverlust des Betriebsrats bei aufgelöstem Gemeinschaftsbetrieb

1. Das Mitwirkungsrecht des Betriebsrats wird verletzt, wenn der Arbeitgeber ihn vor einer Betriebsspaltung nicht anhört und sich beraten lässt. 2. Der Unterlassungsanspruch des Betriebsrats im Rahmen einer Betriebsänderung dient nur zur Sicherung des Verhandlungsanspruchs, nicht zur Unterlassung der Betriebsänderung an sich.

Tenor

I.

Die Beschwerden des Betriebsrats und der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 04.11.2021 - 2 BV 30/20 - werden zurückgewiesen.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird für beide Beteiligte zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 87; BetrVG § 111;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten aus Anlass der Auflösung eines Gemeinschaftsbetriebs über die Mitwirkungsrechte des Antragstellers bei Betriebsänderungen.

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 1. 2.