OLG München - Endurteil vom 27.09.2018
6 U 1304/18
Normen:
MarkenG § 49 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2019, 12
Vorinstanzen:
LG München I, vom 21.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 10281/17

Verletzung der eingetragenen Marke Ballermann durch Bewerbung von Veranstaltungen in einer Gaststätte

OLG München, Endurteil vom 27.09.2018 - Aktenzeichen 6 U 1304/18

DRsp Nr. 2018/16600

Verletzung der eingetragenen Marke "Ballermann" durch Bewerbung von Veranstaltungen in einer Gaststätte

1. Die für Musikdarbietungen, Volksbelustigungen und die Durchführung von Liveveranstaltungen eingetragene Marke "Ballermann" wird durch die Bewerbung von Veranstaltungen einer Gaststätte unter der Bezeichnung "Ballermann-Party" bzw. "Nachtschwärmer Ballermann-Party" verletzt. 2. Eine Umwandlung der Klagemarken in allgemeine Gattungsbezeichnungen kann nicht angenommen werden. Denn dies muss auf ein Tun oder Unterlassen des Markeninhabers zurück zu führen sein (hier: verneint).

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 21.03.2018 (Az. 33 O 10281/17) wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil des Landgerichts München I vom 21.03.2018 (Az. 33 O 10281/17) wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.

IV.

Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

MarkenG § 49 Abs. 2 Nr. 1;

Entscheidungsgründe

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte wegen behaupteter Markenverletzung Schadensersatz-, Auskunfts- und Kostenerstattungsansprüche geltend.

I. II. III. IV. I. II.