OLG Hamm - Beschluss vom 28.07.2002
1 Ss OWi 598/02
Normen:
OWiG § 130 ; StPO § 267 ;

Verletzung der Aufsichtspflicht, Umfang der Feststellungen

OLG Hamm, Beschluss vom 28.07.2002 - Aktenzeichen 1 Ss OWi 598/02

DRsp Nr. 2002/13391

Verletzung der Aufsichtspflicht, Umfang der Feststellungen

»Wenn einem Betriebsinhaber die Verletzung der Aufsichtspflicht vorgeworfen wird, muss das Urteil die mit der Zuwiderhandlung in Zusammenhang stehende Betriebsorganisation, die Abgrenzung der Verantwortlichkeit, die tatsächlichen Betriebsabläufe, die getroffenen und unterlassenen Aufsichtsmaßnahmen, deren Veranlassung und Wirksamkeit sowie deren Kausalzusammenhang mit der Zuwiderhandlung darlegen.«

Normenkette:

OWiG § 130 ; StPO § 267 ;

Gründe:

Durch Bußgeldbescheid vom 30. November 2001 hat das Staatliche Amt für Arbeitsschutz Siegen gegen den Betroffenen wegen Verstoßes gegen § 130 OWiG eine Geldbuße in Höhe von 1.000 Euro festgesetzt. Auf den Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Siegen mit Urteil vom 6. Mai 2002 den Betroffenen von diesem Vorwurf freigesprochen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Siegen, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird. Die Generalstaatsanwaltschaft ist diesem Rechtsmittel beigetreten.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig eingelegt und form- und fristgerecht begründet worden. Sie hat auch in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat ausgeführt: