Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht durch die Beklagte.
Die Klägerin war von 1964 bis 1969 angestellte Lehrerin im Schuldienst in. Von Herbst 1969 bis August 1971 war die Klägerin als Lehrerin in tätig und hatte sich auf ihren Antrag hin von der Versicherungspflicht befreien lassen. Das Beschäftigungsverhältnis wurde von der Klägerin gekündigt. Anschließend war die Klägerin bei ihrem Mann mitversichert bis zum 9. Februar 1972. Danach übernahm die Klägerin die private Krankenversicherung. Seit dem 1. August 1972 arbeitet die Klägerin im Schuldienst.
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