LAG Köln - Urteil vom 30.01.2020
6 Sa 647/19
Normen:
BGB § 275; BGB § 611a Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 15.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 728/19

Verletzung bei freundschaftlichem GerangelBegriff des Verschuldens nach § 3 EFZGVerschulden nach EFZG keine Verantwortlichkeit nach § 275 BGB

LAG Köln, Urteil vom 30.01.2020 - Aktenzeichen 6 Sa 647/19

DRsp Nr. 2021/18895

Verletzung bei freundschaftlichem Gerangel Begriff des Verschuldens nach § 3 EFZG Verschulden nach EFZG keine Verantwortlichkeit nach § 275 BGB

1. Nach § 3 Abs. 1 EFZG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft.2. Bei diesem Verschulden geht es um ein Verschulden gegen sich selbst und damit um Fälle eines unverständigen, ungewöhnlich leichtfertigen oder mutwilligen oder gegen die guten Sitten verstoßenden Verhalten.3. Von einem solchen Verschulden ist nicht auszugehen, wenn ein junger männlicher Arbeitnehmer ein freundschaftliches Gerangel beginnt und sich selbst im Rahmen dieses Gerangels verletzt.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.05.2019 - 9 Ca 728/19 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 640,00 EUR brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2019.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 275; BGB § 611a Abs. 2;

Tatbestand