1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 23.11.2015, Aktenzeichen:
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte.
Die am 18.03.1952 geborene, ledige Klägerin ist seit dem 15.09.1980 zunächst in Teilzeit und ab dem 12.10.1981 in Vollzeit als Lehrkraft bei der Beklagten beschäftigt. Das monatliche Bruttogehalt betrug zuletzt ca. EUR 5.300,--. Die Klägerin ist Lehrkraft für Biologie und Sport und hat zuletzt ausschließlich Sportunterricht erteilt.
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