LAG Köln - Urteil vom 17.06.2013
2 Sa 59/13
Normen:
ArbZG § 4; BGB § 316; BGB § 315;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 07.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 954/12

Verlegung von PausenzeitenMitbestimmungsrecht des BetriebsratsVergütung von Breakstunden

LAG Köln, Urteil vom 17.06.2013 - Aktenzeichen 2 Sa 59/13

DRsp Nr. 2013/20354

Verlegung von Pausenzeiten Mitbestimmungsrecht des BetriebsratsVergütung von Breakstunden

Unbezahlte Breakstunden nicht mitbestimmungswidrig, soweit sie im Rahmen der abgeschlossenen BV angeordnet wurden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.12.2012- AZ: 19 Ca 954/12 - teilweise abgeändert und die Klage in Höhe von weiteren 679,43 € nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten ab 01.08.2012 abgewiesen (Breakstunden).

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Die Kosten erster Instanz trägt der Kläger zu 11 %, die Beklagte zu 89 %.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ArbZG § 4; BGB § 316; BGB § 315;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren ausschließlich noch über die Vergütungspflicht von Arbeitsunterbrechungen, die nach Ansicht der Beklagten als unbezahlte Pause im Sinne des § 4 Arbeitszeitgesetz zu werten seien, die nach Ansicht des Klägers aber Annahmeverzugszeiträume darstellen sollen.

Der Kläger ist seit dem 23.11.2009 bei der Beklagten als Flugsicherheitskontrolleur beschäftigt. Bis zum 29.02.2012 betrug sein Stundenlohn 12,06 Euro brutto, seitdem beträgt er 12,36 Euro brutto. Auf das Arbeitsverhältnis finden die allgemeinverbindlichen Tarifverträge für das Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW Anwendung.

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