Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.12.2012- AZ:
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Die Kosten erster Instanz trägt der Kläger zu 11 %, die Beklagte zu 89 %.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren ausschließlich noch über die Vergütungspflicht von Arbeitsunterbrechungen, die nach Ansicht der Beklagten als unbezahlte Pause im Sinne des § 4 Arbeitszeitgesetz zu werten seien, die nach Ansicht des Klägers aber Annahmeverzugszeiträume darstellen sollen.
Der Kläger ist seit dem 23.11.2009 bei der Beklagten als Flugsicherheitskontrolleur beschäftigt. Bis zum 29.02.2012 betrug sein Stundenlohn 12,06 Euro brutto, seitdem beträgt er 12,36 Euro brutto. Auf das Arbeitsverhältnis finden die allgemeinverbindlichen Tarifverträge für das Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW Anwendung.
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