ArbG Rostock, vom 17.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 437/14
Verlängerung eines gem. § 2 Abs. 1 WissZeitVG befristeten Arbeitsvertrages
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.02.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 166/14
DRsp Nr. 2015/8565
Verlängerung eines gem. § 2 Abs. 1WissZeitVG befristeten Arbeitsvertrages
1. Ein nach § 2 Abs. 1WissZeitVG befristeter Arbeitsvertrag verlängert sich gemäß § 2 Abs. 5WissZeitVG aufgrund gesetzlicher Regelung automatisch, wenn objektiv einer der dort genannten Verlängerungstatbestände vorliegt und der Arbeitnehmer sein Einverständnis erklärt. Ein Vertragsschluss mit dem Arbeitgeber oder sonstiges Zutun des Arbeitgebers ist nicht erforderlich.2. Die Einverständniserklärung des Arbeitnehmers nach 2 Abs. 5WissZeitVG bedarf nicht der Schriftform nach § 14 Abs. 4TzBfG. Sie kann auch konkludent durch schlüssiges Handeln abgegeben werden.3. Die Einverständniserklärung des Arbeitnehmers nach 2 Abs. 5 WissZeitVG muss nicht in jedem Fall vor dem Datum abgegeben werden, über welches hinaus das Arbeitsverhältnis verlängert werden soll. Jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer den Verlängerungstatbestand selbst auslöst (hier durch Beantragung von Elternzeit mit Teilzeittätigkeit über das zunächst anstehende Beendigungsdatum hinaus) und der Arbeitgeber daraufhin ein neues Beendigungsdatum unter Hinweis auf den Verlängerungstatbestand mitteilt, kann spätestens aus der Arbeitsaufnahme am ersten Verlängerungstag noch ein rechtzeitiges und konkludentes Einverständnis abgeleitet werden. Die Folgen des § Abs. treten in diesem Fall nicht ein.
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