Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 10.09.2008, Az.
1a) Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 13.03.2008 jedenfalls nicht vor dem 30.04.2008 geendet hat.
1b) Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bis zum 31.05.2008 fortbestanden hat.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
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