LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.07.2009
14 Sa 2130/08
Normen:
BGB § 314 Abs. 2; BGB § 622 Abs. 2 S. 2; RL 78/2000/EG Art. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 10.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 2168/08

Verlängerung der Kündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse; mangels Abmahnung unwirksame außerordentliche Kündigung bei Pflichtverletzungen im Vertrauensbereich

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.07.2009 - Aktenzeichen 14 Sa 2130/08

DRsp Nr. 2010/1557

Verlängerung der Kündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse; mangels Abmahnung unwirksame außerordentliche Kündigung bei Pflichtverletzungen im Vertrauensbereich

Unwirksame außerordentliche Kündigung einer Arbeitnehmerin außerhalb des Geltungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes. Die verlängerten Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 2 BGB gelten auch für Arbeitnehmer unter Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres, für eine Differenzierung liegt kein legitimes Ziel im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG (juris: EGRL 78/2000) des Rates vom 27.11.2000 vor (Anschluss an LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 28.05.2008 - 3 Sa 31/08 - juris und LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.7.2007 - 7 Sa 561/07 juris).

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 10.09.2008, Az. 17 Ca 2168/08 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils wie folgt neu gefasst wird:

1a) Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 13.03.2008 jedenfalls nicht vor dem 30.04.2008 geendet hat.

1b) Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bis zum 31.05.2008 fortbestanden hat.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.