LAG Nürnberg - Beschluss vom 17.06.2010
7 TaBV 32/10
Normen:
ArbGG § 66 Abs. 1 S. 5; ArbGG § 87 Abs. 2 S. 1; ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 98 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 08.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 56/10

Verlängerung der Begründungsfrist im Beschwerdeverfahren zur Einsetzung einer Einigungsstelle

LAG Nürnberg, Beschluss vom 17.06.2010 - Aktenzeichen 7 TaBV 32/10

DRsp Nr. 2010/14480

Verlängerung der Begründungsfrist im Beschwerdeverfahren zur Einsetzung einer Einigungsstelle

»§ 66 Absatz 1 Satz 5 ArbGG ist auch im Beschwerdeverfahren bezüglich der Einsetzung einer Einigungsstelle anzuwenden.«

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 08.04.2010 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 66 Abs. 1 S. 5; ArbGG § 87 Abs. 2 S. 1; ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 98 Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Errichtung einer Einigungsstelle zum Thema "Durchführung von Taschen-, Spind- und Fahrzeugkontrollen von Mitarbeitern". Sie führten hierzu vorgerichtlich eine längere Korrespondenz. Mit Schreiben vom 24.03.2009 (Bl. 19 d.A.) teilte der Antragsgegner der Antragstellerin u.a. mit, er habe das Thema in der Sitzung am 23.03.2009 behandelt, er sehe keinen Handlungsbedarf, sich der mit dem Gesamtbetriebsrat vereinbarten Betriebsvereinbarung anzuschließen. In dem Schreiben heißt es darüber hinaus, einer ausufernden Kontrollwut wie z.B. einer Taschenkontrolle werde der Betriebsrat nicht zustimmen oder per Beschluss absegnen.

Am 12.03.2010 leitete die Antragstellerin das vorliegende Verfahren ein.

Wegen der weitergehenden Darstellung des Sachverhalts wird auf den Beschluss des Erstgerichts Bezug genommen.