BAG - Urteil vom 23.01.1992
2 AZR 460/91
Normen:
BGB § 622 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; MTV gewerbliche Arbeitnehmer der Textilindustrie in Baden-Württemberg vom 8.10.1984 i.d.F. vom 10.6.1988;
Fundstellen:
AP Nr. 36 zu § 622 BGB
BB 1992, 1072
BB 1992, 279
BB 1992, 279, 1072
DB 1992, 329, 1349
EzA § 622 BGB n. F. Nr. 42
NZA 1992, 787
SAE 1993, 264
Vorinstanzen:
ArbG Reutlingen, vom 02.10.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 263/90
LAG Baden-Württemberg, vom 10.04.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 102/90

Verlängerte tarifliche Arbeiterkündigungsfrist

BAG, Urteil vom 23.01.1992 - Aktenzeichen 2 AZR 460/91

DRsp Nr. 1996/6076

Verlängerte tarifliche Arbeiterkündigungsfrist

»1. Die verlängerte Kündigungsfrist nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit von einem Monat zum Monatsende des § 17 Ziff. 2 MTV Arbeiter der baden-württembergischen Textilindustrie verstößt gemessen an der für Angestellte geltenden Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartal nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. 2. Das Bedürfnis an flexibler Personalplanung im produktiven Bereich rechtfertigt wegen produkt-, mode- und saisonbedingter Auftragsschwankungen die erheblich kürzere Grundkündigungsfrist (von zwei Wochen zum Wochenende) und die darauf aufbauende verlängerte Frist nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit für Arbeiter., wenn diese im Gegensatz zu Angestellten ganz überwiegend nur in der Produktion tätig sind.«

Normenkette:

BGB § 622 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; MTV gewerbliche Arbeitnehmer der Textilindustrie in Baden-Württemberg vom 8.10.1984 i.d.F. vom 10.6.1988;

Tatbestand: