Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.04.2010, Az.:
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis aufgrund arbeitsvertraglich vereinbarter Befristung mit Ablauf des 29.09.2009 beendet worden ist.
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