LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.02.2011
9 Sa 528/10
Normen:
HRG § 57 b Abs. 1 S. 2; WissZeitVG § 6 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 14.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2342/09

Verlängerte Befristungsmöglichkeit mit promoviertem wissenschaftlichem Personal bei Beschäftigung in anderem medizinischen Bereich; unbegründete Feststellungsklage einer Tierärztin bei Einsatz im Bereich Humanmedizin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.02.2011 - Aktenzeichen 9 Sa 528/10

DRsp Nr. 2011/5629

Verlängerte Befristungsmöglichkeit mit promoviertem wissenschaftlichem Personal bei Beschäftigung in anderem medizinischen Bereich; unbegründete Feststellungsklage einer Tierärztin bei Einsatz im Bereich Humanmedizin

Die verlängerte Befristungsmöglichkeit nach § 57 b Abs. 1 Satz 2 HRG mit promoviertem wissenschaftlichem Personal im Bereich der Medizin setzt zwar voraus, dass es sich um wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der medizinischen Fachrichtungen (Medizin, Zahnmedizin und Tiermedizin) handelt. Nicht erforderlich ist aber, dass die wissenschaftliche Mitarbeiterin/der wissenschaftliche Mitarbeiter der einer dieser Fachrichtungen angehört auch in diesem medizinischen Fachbereich eingesetzt wird. Ausreichend ist auch eine Beschäftigung in einem anderen medizinischen Bereich (hier: Einsatz einer promovierten Tierärztin im Bereich der Humanmedizin).

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.04.2010, Az.: 1 Ca 2342/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

HRG § 57 b Abs. 1 S. 2; WissZeitVG § 6 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis aufgrund arbeitsvertraglich vereinbarter Befristung mit Ablauf des 29.09.2009 beendet worden ist.