LAG Düsseldorf - Urteil vom 09.06.2004
9 Sa 202/04
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1 ; KSchG § 4 Satz 1 ; KSchG § 6 ; KSchG § 13 Abs. 1 Satz 2 ; ArbGG § 68 ;
Fundstellen:
LAGReport 2005, 106
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 03.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2731/03

Verlängerte Anrufungsfrist gegen weitere Kündigung bei Verbindung der Kündigungsschutzklage mit allgemeiner Feststellungsklage - Antragstellung in der Berufungsinstanz bei fehlendem erstinstanzlichem Hinweis

LAG Düsseldorf, Urteil vom 09.06.2004 - Aktenzeichen 9 Sa 202/04

DRsp Nr. 2004/15890

Verlängerte Anrufungsfrist gegen weitere Kündigung bei Verbindung der Kündigungsschutzklage mit allgemeiner Feststellungsklage - Antragstellung in der Berufungsinstanz bei fehlendem erstinstanzlichem Hinweis

»Verbindet der Arbeitnehmer eine Klage gegen eine fristlose Kündigung gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 4 Satz 1 KSchG mit einem allgemeinen Feststellungsantrag gemäß § 256 ZPO, schließt dessen Streitgegenstand regelmäßig eine weitere fristlose Kündigung, die dem Arbeitnehmer am selben Tag zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt und zunächst nicht gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 4 Satz 1 KSchG angegriffen wurde, mit ein (im Anschluss an BAG 27.01.1994 AP Nr. 28 zu § 4 KSchG 1969). In entsprechender Anwendung des § 6 Satz 1 KSchG besteht eine verlängerte Anrufungsfrist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz. Wurde die weitere Kündigung bis zu diesem Zeitpunkt in den Rechtsstreit eingeführt und hat das Arbeitsgericht den Arbeitnehmer nicht darauf hingewiesen, daß er eine dem Wortlaut des § 4 Satz 1 KSchG entsprechende Antragstellung vorzunehmen hat, kann dies noch in der Berufungsinstanz nachgeholt werden (im Anschluss an BAG 16.04.2003, AP Nr. 2 zu § 17 TzBfG). Der Rechtsstreit ist an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen.«

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1 ; KSchG § 4 Satz 1 ; KSchG § 6 ; KSchG § 13 Abs. 1 Satz 2 ; ArbGG § 68 ;