LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 10.06.2020
4 TaBV 739/20
Normen:
ArbGG § 83 Abs. 4 S. 3;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 14
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 11.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 46 AR 50018/20

Verkündungspflicht von Beschlüssen auch bei Entscheidungen ohne vorherige AnhörungKein wirksamer Beschluss ohne Verkündung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.06.2020 - Aktenzeichen 4 TaBV 739/20

DRsp Nr. 2020/9293

Verkündungspflicht von Beschlüssen auch bei Entscheidungen ohne vorherige Anhörung Kein wirksamer Beschluss ohne Verkündung

1. Nach § 84 Satz 3 ArbGG iVm. § 60 ArbGG sind arbeitsgerichtliche Beschlüsse auch dann zu verkünden, wenn nach § 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG ohne mündliche Verhandlung entschieden worden ist. § 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG lässt lediglich eine Ausnahme von der mündlichen Anhörung, nicht jedoch von der Verkündung zu. 2. Ist eine wirksame Verkündung der Entscheidung unterblieben, liegt ein Scheinbeschluss vor, der keine Rechtswirkungen haben kann. Das Verfahren wird dadurch nicht beendet, sondern verbleibt in der Instanz. Allerdings kann er durch seine bloße Existenz für die Beteiligten gefährlich werden. Es ist daher wie eine wirksame Entscheidung anfechtbar und ist vom Beschwerdegericht aufzuheben.