Der Beklagte ist durch Beschluss des Amtsgerichts Ch. vom 23. Februar 2001 - 106 IN 3661/00 - als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Q. AG bestellt worden. Durch gleichen Beschluss ist über das Vermögen der Q. AG mit Wirkung ab 23. Februar 2001 um 13.00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Der Kläger, der vom 01. April 1999 bis zum 30. September 1999 bei der Q. AG beschäftigt worden war, hat mit der vorliegenden Klage Provisionsansprüche geltend gemacht. Von der Darstellung des Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 196 bis 198 d.A.) gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2001 hat das Arbeitsgericht ein Urteil verkündet, mit dem die Klage abgewiesen worden ist. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Inhalt des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (Bl. 195 bis 205 d.A.).
Gegen dieses ihm am 11. April 2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 05. Mai 2003 Berufung eingelegt, die er - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 05. Juli 2003 - am 24. Juni 2003 begründet hat.
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