LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 15.01.2016
6 TaBV 1113/15
Normen:
SGB IX § 94 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 94 Abs. 6 S. 2; SGB IX § 87 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 1; BetrVG § 3; BetrVG § 4; BetrVG § 19 Abs. 1; ZPO § 148;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 28.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 17734/14

Verkennung der Betriebsgrenzen mehrerer Betriebsstätten bei der Wahl der SchwerbehindertenvertretungAussetzungsbeschluss wegen Vorgreiflichkeit des Verfahren zur Anfechtung der Betriebsratswahl

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.01.2016 - Aktenzeichen 6 TaBV 1113/15

DRsp Nr. 2016/10042

Verkennung der Betriebsgrenzen mehrerer Betriebsstätten bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung Aussetzungsbeschluss wegen Vorgreiflichkeit des Verfahren zur Anfechtung der Betriebsratswahl

1. Die für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung maßgebliche Betriebsorganisation bestimmt sich im Ausgangspunkt gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX i.V.m. § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB IX nach dem BetrVG (Grundsatz der Akzessorietät des schwerbehindertenvertretungsrechtlichen Betriebsbegriffs). 2. Für seine Wahlperiode gilt ein nicht nichtig, sondern nur anfechtbar gewählter Betriebsrat, dessen Wahl nicht angefochten wurde, als der in seinen Wahlgrenzen zuständige Betriebsrat. Entsprechend gilt im Fall der gerichtlichen Feststellung der Wirksamkeit einer Betriebsratswahl ein Betriebsrat auch dann als für die betrieblichen Bereiche, die den Betriebsrat gewählt haben, als zuständig, wenn bei seiner Wahl der Betriebsbegriff verkannt worden sein sollte. 3. Die Entscheidung über die Wirksamkeit der Wahl eines gemeinsamen Betriebsrates für zwei Betriebsstätten ist für die Entscheidung über die Wirksamkeit einer gemeinsamem Schwerbehindertenvertretung in denselben Betriebsstätten vorgreiflich i.S.d. § 148 ZPO.