ArbG Berlin, vom 28.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 17734/14
Verkennung der Betriebsgrenzen mehrerer Betriebsstätten bei der Wahl der SchwerbehindertenvertretungAussetzungsbeschluss wegen Vorgreiflichkeit des Verfahren zur Anfechtung der Betriebsratswahl
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.01.2016 - Aktenzeichen 6 TaBV 1113/15
DRsp Nr. 2016/10042
Verkennung der Betriebsgrenzen mehrerer Betriebsstätten bei der Wahl der SchwerbehindertenvertretungAussetzungsbeschluss wegen Vorgreiflichkeit des Verfahren zur Anfechtung der Betriebsratswahl
1. Die für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung maßgebliche Betriebsorganisation bestimmt sich im Ausgangspunkt gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX i.V.m. § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB IX nach dem BetrVG (Grundsatz der Akzessorietät des schwerbehindertenvertretungsrechtlichen Betriebsbegriffs).2. Für seine Wahlperiode gilt ein nicht nichtig, sondern nur anfechtbar gewählter Betriebsrat, dessen Wahl nicht angefochten wurde, als der in seinen Wahlgrenzen zuständige Betriebsrat. Entsprechend gilt im Fall der gerichtlichen Feststellung der Wirksamkeit einer Betriebsratswahl ein Betriebsrat auch dann als für die betrieblichen Bereiche, die den Betriebsrat gewählt haben, als zuständig, wenn bei seiner Wahl der Betriebsbegriff verkannt worden sein sollte.3. Die Entscheidung über die Wirksamkeit der Wahl eines gemeinsamen Betriebsrates für zwei Betriebsstätten ist für die Entscheidung über die Wirksamkeit einer gemeinsamem Schwerbehindertenvertretung in denselben Betriebsstätten vorgreiflich i.S.d. § 148ZPO.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.