OLG Zweibrücken - Beschluss vom 29.08.2022
1 U 258/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BWaldG § 14 Abs. 1; LWaldG RLP § 22 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Zweibrücken, vom 17.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 20/21

Verkehrssicherungspflichten für einen HolzpolterÜberwiegendes Mitverschulden eines Geschädigten durch Besteigen eines PoltersAllgemeine Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29.08.2022 - Aktenzeichen 1 U 258/21

DRsp Nr. 2022/14214

Verkehrssicherungspflichten für einen Holzpolter Überwiegendes Mitverschulden eines Geschädigten durch Besteigen eines Polters Allgemeine Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers

1. Verkehrssicherungspflichten bei der Errichtung eines Holzpolters an Wanderwegen im Wald; zwar keine natürliche Waldgefahr, zudem Sicherung des Holzes gegen Abrollen erforderlich, i.d.R. aber keine Absicherung gegenüber Gefahren, die aus dem Besteigen des Polters durch Personen resultieren. 2. Wer einen Holzpolter besteigt, handelt regelmäßig auf eigene Gefahr, wenn Stämme verrutschen oder ins Rollen geraten und hieraus Verletzungen entstehen

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 17.11.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken, Az. 2 O 20/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.

2.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 16.09.2022.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BWaldG § 14 Abs. 1; LWaldG RLP § 22 Abs. 1;

Gründe