Es wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 26.05.2017 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Darmstadt durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Berufung der Klägerin ist zwar zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
In der Sache selbst verspricht die Berufung jedoch nach derzeitigem Sach- und Streitstand offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
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