Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Januar 2018 durch Beschluss zurückzuweisen, da sie offensichtlich ohne Erfolgsaussichten ist, der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 ZPO).
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Glatteisunfalls in Anspruch.
Am 31. Dezember 2015 stürzte die Klägerin zwischen 22.40 Uhr und 23.30 Uhr und zog sich dabei eine offene Fraktur der rechten Patella zu, die operativ versorgt werden musste. Sie behauptet, zu dem Sturz sei es auf dem Gehweg vor dem Grundstück T#### Straße #, ### Berlin gekommen, weil dieser aufgrund von Glatteis rutschig gewesen sei. Die Beklagte zu 1) ist Eigentümerin dieses Grundstücks, sie beauftragte die Beklagte zu 2) mit der Durchführung des Winterdienstes.
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