I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 11.11.2016 (Aktenzeichen
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
III. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
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